Allgemeine Mietbedingungen für unser

Wohnmobil

1.Vertragsgegenstand

  Selbstfahrmietfahrzeug ( Wohnmobil ) bis 3,5 t

Der Mietvertrag (gesondert) beinhaltet nur die Anmietung des Fahrzeuges, für die Reiseziele und Organisation der Reise ist alleinig der Mieter zuständig.

Der Mietvertrag selbst besteht nur zwischen Vermieter und Mieter und ist nicht an eine dritte Person abtretbar. Ebenso dürfen nur im Mietvertrag eingetragene Personen das Fahrzeug bewegen.

Vor Antritt und nach Beendigung der Reise sind ein Ausgabeprotokoll, bzw. ein Rücknameprotokoll auszufüllen und mit Unterschriften zu bestätigen. Hierin enthalten sind eventuelle Schäden im und am Mobil, bzw. am Inventar aufzulisten. Diese beiden Protokolle sind Bestandteil des Mietvertrages.

2. Mindestalter des Fahrers

Der Fahrer muss mindestens das 23 Jahre alt sein und eine dreijährige Fahrerfahrung besitzen. Der Führerschein Klasse 3, Klasse B und Klasse C1 ist Bedingung und muss bei der Übergabe vorgezeigt werden.

3. Reservierung und Zahlungsbedingungen

Eine Reservierung wird vom Vermieter schriftlich bestätigt. In diesem Zusammenhang wird eine Anzahlung von 25% des Gesamtmietpreises durch den Mieter fällig und erst danach ist die Reservierung verbindlich. Sollte die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen auf dem Konto des Vermieters sein, und auch nach mündlicher Erinnerung nach 5 Tagen nicht, wird die Reservierung gegenstandslos.

Der restliche Mietpreis wird 14  Tage vor Antritt der Reise fällig, in der Regel durch Überweisung. In Ausnahmefällen kann nach Absprache eine Barzahlung bei der Übergabe des Wohnmobils genehmigt werden.

  4. Absage durch Mieter

Durch Höhere Gewalt (z.B. Krankheit, Urlaubsstornierung durch den Arbeitgeber) kann es dazu kommen, eine Reservierung absagen zu müssen. In solchen Fällen wird eine Pauschale von 10% des Gesamtmietpreises (Bearbeitungsgebühren) einbehalten.

5. Absage durch Vermieter

Sollte es durch nichtfristgemäße Abgabe des Fahrzeuges eines vorherigen Mieters zu Verzögerungen kommen, wird dem Nachmieter ebenfalls eine Pauschale (z.B. ein Tagespreis) erlassen.

Sollte das Fahrzeug während der Reise des Vormieters verunfallen und nicht mehr fahrtüchtig sein, wird:

a) Der gesamte Mietpreis erlassen und die Anzahlung zurückerstattet.

b) Es besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.

c) Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden

6. Kaution

Zur Fahrzeugübergabe wird vom Mieter eine Kaution lt. Mietvertrag in bar an den Mieter übergeben.

Bei ordnungs- u. vertragsgemäßer  Rückgabe des Fahrzeuges (Daten im Mietvertrag enthalten), sowie nach erfolgter Mietendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Infolge eines Schadensereignisses oder bei unsachgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges kann diese vom Vermieter bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes einbehalten werden.                           

Hierbei werden Angebote zwecks Reparaturen durch den Hersteller bzw. von einem Servicepartner zu Grunde gelegt, dem Mieter offen dargelegt und verrechnet. Dabei können bei größeren Schäden durchaus auch Nachforderungen fällig werden, welche per Überweisung oder bar gezahlt werden können.

7. Fahrzeugübergabe vor und nach der Reise

Abreise- und Ankunftstermine sind Uhrzeitgebunden. Eine Kopie von Personalausweis und Führerschein wird beim Vermieter hinterlegt, welche nach dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt werden.

Das Wohnmobil wird vollbetankt, mit 2 vollen Gasflaschen und vollem Wassertank, Sauber (innen u. außen) und in fahrtüchtigem Zustand übergeben.

Eine fachgerechte Einweisung, sowie die Protokollierung von Zustand außen und innen, Kilometerstand, Tank-und sonstigen Füllständen, erfolgt am Tag der Abreise zum genannten Termin beim Vermieter. Privatfahrzeuge können kostenlos auf einem ungesicherten Parkgelände (nicht umzäuntes Privatgrundstück) beim Vermieter während der Reise geparkt werden.

Für Kinder, welche während der Reise nur in einem vom Gesetzgeber geforderten Kindersitz (§ 21 StVO) mitreisen dürfen, steht der Mieter selbst in der Verantwortung.

Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben,

andernfalls fallen Betankungskosten (2,50 €/Liter Diesel) an. Durch Mietpreis sind abgegolten: die Kosten des Versicherungsschutzes sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.

Die Rückgabe erfolgt ebenso termingerecht und wird protokolliert.

* Innenreinigung  ordnungsgemäß  *Toilette und Abwasser müssen entleert sein  *Füllstand Tank  *Prüfung Zustand außen *Rückgabe Kopien von Dokumenten (Ausweis) *nach Punkt 7 geregelte Kautionsrückgabe                                                                            

Die Außenreinigung wird vom Vermieter generell  selbst übernommen.

8. Zusatzkosten

Pro Tag sind 300 km ohne Zusatzkosten, Mehrkilometer werden in der Summe der Tage  mit 0,50 €/ km berechnet.

Muss die Endinnenreinigung aus diversen Gründen vom Vermieter selbst unternommen werden, wird eine Pauschale von 85,- €  angesetzt.

Sind Toilette und Abwasser nicht entleert, sind das 120,- € Mehrkosten.

9.Versicherungsschutz

Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 15 Mio.€/ Person

10. Obliegenheiten des Mieters

Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und  Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen.
Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt.
Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Mietbedingungen zu informieren.
Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
* zur Weitervermietung oder Leihe, * zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen, * zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung, * für Fahrschulübungen, Geländefahrten, * für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, * Transport von explosiven/giftigen Materialen, * Befahren von nichtzulässigem Gelände, * Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig!

Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
Hunde sind in unserem Fahrzeug herzlich willkommen, dürfen aber nicht mit in die Betten. Schäden, die durch diese entstehen, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.

11. Verhalten bei Unfall

Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

Bei Versicherungsschäden im Haftpflicht-und/oder Kaskobereich, wird vom Mieter eine Selbstbeteiligung von bis zu 1000,-€ pro Schadensfall eingefordert.

12. Sonstiges

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.                                                                                                  

 

Mietbedingungen werden akzeptiert:

Datum:                       Unterschrift: