Allgemeine Mietbedingungen für unser
Wohnmobil
1.Vertragsgegenstand
Selbstfahrmietfahrzeug ( Wohnmobil ) bis 3,5 t
Der
Mietvertrag (gesondert) beinhaltet nur die Anmietung des Fahrzeuges, für die
Reiseziele und Organisation der Reise ist alleinig der Mieter zuständig.
Der
Mietvertrag selbst besteht nur zwischen Vermieter und Mieter und ist nicht an
eine dritte Person abtretbar. Ebenso dürfen nur im Mietvertrag eingetragene
Personen das Fahrzeug bewegen.
Vor Antritt und nach Beendigung der Reise sind ein Ausgabeprotokoll, bzw.
ein Rücknameprotokoll auszufüllen und mit Unterschriften zu bestätigen. Hierin
enthalten sind eventuelle Schäden im und am Mobil, bzw. am Inventar aufzulisten.
Diese beiden Protokolle sind Bestandteil des Mietvertrages.
2. Mindestalter des Fahrers
Der Fahrer muss mindestens das 23 Jahre alt sein und eine dreijährige
Fahrerfahrung besitzen. Der Führerschein Klasse 3, Klasse B und Klasse C1 ist
Bedingung und muss bei der Übergabe vorgezeigt werden.
3. Reservierung und Zahlungsbedingungen
Eine
Reservierung wird vom Vermieter schriftlich bestätigt. In diesem Zusammenhang
wird eine Anzahlung von 25% des Gesamtmietpreises durch den Mieter fällig und
erst danach ist die Reservierung verbindlich. Sollte die Zahlung nicht innerhalb
von 14 Tagen auf dem Konto des Vermieters sein, und auch nach mündlicher
Erinnerung nach 5 Tagen nicht, wird die Reservierung gegenstandslos.
Der restliche Mietpreis wird 14
Tage vor Antritt der Reise fällig, in der Regel durch Überweisung. In
Ausnahmefällen kann nach Absprache eine Barzahlung bei der Übergabe des
Wohnmobils genehmigt werden.
4. Absage durch Mieter
Durch Höhere Gewalt (z.B. Krankheit, Urlaubsstornierung durch den
Arbeitgeber) kann es dazu kommen, eine Reservierung absagen zu müssen. In
solchen Fällen wird eine Pauschale von 10% des Gesamtmietpreises
(Bearbeitungsgebühren) einbehalten.
5. Absage durch Vermieter
Sollte es
durch nichtfristgemäße Abgabe des Fahrzeuges eines vorherigen Mieters zu
Verzögerungen kommen, wird dem Nachmieter ebenfalls eine Pauschale (z.B. ein
Tagespreis) erlassen.
Sollte das
Fahrzeug während der Reise des Vormieters verunfallen und nicht mehr fahrtüchtig
sein, wird:
a) Der
gesamte Mietpreis erlassen und die Anzahlung zurückerstattet.
b) Es
besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.
c)
Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden
6. Kaution
Zur
Fahrzeugübergabe wird vom Mieter eine Kaution lt. Mietvertrag in bar an den
Mieter übergeben.
Bei
ordnungs- u. vertragsgemäßer
Rückgabe des Fahrzeuges (Daten im Mietvertrag enthalten), sowie nach erfolgter
Mietendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Infolge eines
Schadensereignisses oder bei unsachgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges kann diese
vom Vermieter bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes einbehalten
werden.
Hierbei werden Angebote zwecks Reparaturen durch den Hersteller bzw. von
einem Servicepartner zu Grunde gelegt, dem Mieter offen dargelegt und
verrechnet. Dabei können bei größeren Schäden durchaus auch Nachforderungen
fällig werden, welche per Überweisung oder bar gezahlt werden können.
7. Fahrzeugübergabe vor und nach der Reise
Abreise-
und Ankunftstermine sind Uhrzeitgebunden. Eine Kopie von Personalausweis und
Führerschein wird beim Vermieter hinterlegt, welche nach dem
Bundesdatenschutzgesetz behandelt werden.
Das Wohnmobil wird vollbetankt, mit 2 vollen Gasflaschen und vollem
Wassertank, Sauber (innen u. außen) und in fahrtüchtigem Zustand übergeben.
Eine fachgerechte Einweisung, sowie die Protokollierung von Zustand außen
und innen, Kilometerstand, Tank-und sonstigen Füllständen, erfolgt am Tag der
Abreise zum genannten Termin beim Vermieter. Privatfahrzeuge können kostenlos
auf einem ungesicherten Parkgelände (nicht umzäuntes Privatgrundstück) beim
Vermieter während der Reise geparkt werden.
Für Kinder, welche während der Reise nur in einem vom Gesetzgeber
geforderten Kindersitz (§ 21 StVO) mitreisen dürfen, steht der Mieter selbst in
der Verantwortung.
Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als
auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das
Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben,
andernfalls
fallen Betankungskosten (2,50 €/Liter Diesel) an. Durch Mietpreis sind
abgegolten: die Kosten des Versicherungsschutzes sowie für Wartung, Ölverbrauch
und Verschleißreparaturen.
Die
Rückgabe erfolgt ebenso termingerecht und wird protokolliert.
*
Innenreinigung ordnungsgemäß *Toilette
und Abwasser müssen entleert sein *Füllstand
Tank *Prüfung
Zustand außen *Rückgabe
Kopien von Dokumenten (Ausweis)
*nach Punkt 7 geregelte Kautionsrückgabe
Die Außenreinigung wird vom Vermieter generell selbst übernommen.
8. Zusatzkosten
Pro Tag sind 300 km ohne Zusatzkosten, Mehrkilometer werden in der Summe der Tage
mit 0,50 €/ km berechnet.
Muss die Endinnenreinigung aus diversen Gründen vom Vermieter selbst unternommen
werden, wird eine Pauschale von 85,- € angesetzt.
Sind Toilette und Abwasser nicht entleert, sind das 120,- € Mehrkosten.
9.Versicherungsschutz
Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden
allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt
versichert: Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter
Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 15
Mio.€/ Person
10. Obliegenheiten des Mieters
Das
Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im
Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei
der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die
Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu
geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu
hinterlegen. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges
an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in
einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen
Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der
Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen
Mietbedingungen zu informieren. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß
zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes
sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes),
ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils
ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des
Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die
Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte
unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften,
Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln
sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass
sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Es ist untersagt,
das Fahrzeug u. a. zu verwenden: *
zur Weitervermietung oder Leihe, * zu
Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen,
* zur gewerblichen Personen- oder
Fernverkehrsbeförderung, * für Fahrschulübungen, Geländefahrten, * für Nutzungen, die über
den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, *
Transport von explosiven/giftigen Materialen,
* Befahren von nichtzulässigem Gelände,
* Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig!
Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten
Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu
informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne
Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im
Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung
des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch
angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen
Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht
für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der
Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung
die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um
Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im
Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter
vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar
ist. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen
vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern,
insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. Hunde
sind in unserem Fahrzeug herzlich willkommen, dürfen aber nicht mit in die
Betten. Schäden, die durch diese entstehen, werden dem Mieter in Rechnung
gestellt. Der Mieter verpflichtet sich,
dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des
Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses
unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der
Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers
des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein
berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
11. Verhalten bei Unfall
Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei
einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die
Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf
sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung
des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB
ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der
Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den
Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder
Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren.
Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer
Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder
besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind
ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
Bei Versicherungsschäden im
Haftpflicht-und/oder Kaskobereich, wird vom Mieter eine Selbstbeteiligung von
bis zu 1000,-€ pro Schadensfall eingefordert.
12. Sonstiges
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Für den zwischen dem Vermieter
und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein
oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon
unberührt.
Mietbedingungen werden akzeptiert:
Datum:
Unterschrift:
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